Einnahmen aus der Luftverkehrsteuer 2020 durch Corona-Krise um 70,6 % gesunken
04.05.2021Die Luftverkehrsteuer gilt für Passagierflüge, die von deutschen Flughäfen starten, und entsteht mit dem Abflug des Fluggastes. Anzumelden ist die Steuer von den Luftverkehrsunternehmen bis zum 10. und fällig wird sie am 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats der Entstehung. Die Zahl der Fluggäste, die auf diese Weise ermittelt wird, unterscheidet sich von der Zahl der Fluggäste aus der Luftverkehrsstatistik unter anderem deswegen, weil diese auch die nur in Deutschland umsteigenden Fluggäste erfasst, für die jedoch keine Luftverkehrsteuer anfällt.
Die Steuersätze unterscheiden sich je nach Flugentfernung. Bis Ende März 2020 betrug der Steuerbetrag auf Kurzstreckenflüge 7,37 Euro pro Flugticket (seit 1. April 2020: 12,90 Euro), auf Mittelstrecken 23,01 Euro (seit 1. April 2020: 32,67 Euro) und auf Langstrecken 41,43 Euro (seit 1. April 2020: 58,82 Euro).
Basisdaten und lange Zeitreihen können über die Tabelle Geschäftsstatistik zur Luftverkehrsteuer (73991) in der Datenbank GENESIS-Online abgerufen werden.
(Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 193 vom 16.4.2021)